AGB
§ 1 Geltung der Bedingungen
- Die Angebote, Lieferungen und sonstigen Leistungen der eMBe GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Allen Verträgen – auch zukünftigen – liegen diese allgemeinen Lieferungs- und Leistungsbedingungen zugrunde. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
- Alle Vereinbarungen, die zwischen der eMBe GmbH und dem Auftraggeber zwecks Durchführung des Vertrages in Abweichung von diesen AGBen getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluß
- Bei Werkleistungen ist Grundlage der Angebote der eMBe GmbH die VOB/B in der jeweils neuesten Fassung.
- Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen/Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung der eMBe GmbH.
- Zeichnungen, Abbildungen, Maße oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Die in Angeboten enthaltenen Maßangaben sind ca. Maße, soweit sie nicht auf Vorgaben des Auftraggebers beruhen. Obliegt nach den vertraglichen Vereinbarungen der eMBe GmbH das Ausmessen, so wird das verbindliche Aufmaß erst nach Erteilung des Auftrages genommen.
- Abweichungen der gelieferten und eingebauten Werkstücke in Struktur und Farbe gegenüber Musterstücken bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und handelsüblich sind.
- Das Alleineigentum und das Urheberrecht an von der eMBe GmbH erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Prospekten, Arbeitsblättern etc. bleibt bei ihr. Die Übertragung auf Dritte ohne Einverständnis der eMBe GmbH, auch nur auszugsweise, ist nicht zulässig. Sofern Behörden die Unterlagen berechtigterweise benötigen, wird die eMBe GmbH das Einverständnis zur Weiterleitung erklären.
§ 3 Preise
- Soweit nicht anders angegeben, hält sich die eMBe GmbH an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab Angebotsdatum gebunden.
- Sollte die Lieferung und/oder der Einbau, entgegen den vertraglichen Vereinbarungen, aus vom Auftraggeber/Käufer zu vertretenden Gründen erst vier Monate nach Vertragsschluß erfolgen, ist die eMBe GmbH berechtigt, eingetretene Steigerungen von Materialpreisen, Löhnen, Gehältern und Transportkosten gegenüber dem Auftraggeber/Käufer unter Offenlegung ihrer Kalkulation insoweit zu berechnen. Dem Auftraggeber/Käufer bleibt der Nachweis geringerer Preissteigerungen vorbehalten.
- Übersteigen die erhöhten Preise die zunächst vereinbarten um mehr als 10 %, so ist der Auftraggeber/Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern es sich bei ihm nicht um einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handelt.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit, Montagebedingungen
- Die Vereinbarung von Lieferterminen oder -fristen bedarf der Schriftform.
- Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen der eMBe GmbH setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers/Käufers voraus.
- Kommt der Auftrageber/ Käufer in Annahmeverzug, so ist die eMBe GmbH berechtigt, Ersatz des ihr entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber/ Käufer über.
- Der Auftraggeber hat für die Baufreiheit Sorge zu tragen. Baustrom und –wasser sind von ihm kostenlos zu stellen, ebenso etwa notwendige Kräne und Gerüste. Sofern nicht anders vereinbart, gehören Maurer-, Beiputz- und Stemmarbeiten nicht zum Leistungsumfang der eMBe GmbH und sind bauseits zu erbringen.
§ 5 Leistungsstörungen/Verjährung
- Soweit sich die Leistung der eMBe GmbH auf die reine Lieferung von Treppen, Balkonen und/oder anderer Werkteile beschränkt, richten sich die Mängelgewährleistungsrechte des Käufers nach den Vorschriften der §§ 433 ff. BGB. In Abweichung von § 439 I BGB steht die Ausübung des Wahlrechts zwischen Mangelbeseitigung und Lieferung einer mangelfreien Sache der eMBe GmbH zu, soweit es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt.
- Die Gewährleistungsrechte des Käufers wegen Mängeln verjähren in einem Jahr nach Übergabe. Im Falle des Verbrauchsgüterkaufs gilt die Verkürzung des § 475 II BGB. Die Verkürzung der Verjährung gilt nicht bei einem Bauwerk, sowie einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht; in diesem Falle tritt die Verjährung erst nach 4 Jahren ein.
- Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt auch nicht, wenn der eMBe GmbH grobes Verschulden vorzuwerfen ist, sowie im Falle der der eMBe GmbH zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden bis zum Verlust des Lebens des Auftraggebers und im Falle eines arglistigen Verhaltens der eMBe GmbH.
- Hat die eMBe GmbH neben der Lieferung auch den Einbau/die Montage der Bauteile zu erbringen, richten sich die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers nach der VOB/B.
- Gewährleistungsansprüche gegen die eMBe GmbH stehen nur dem unmittelbaren Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar.
- Offensichtliche Mängel müssen der eMBe GmbH unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch die eMBe GmbH bereitzuhalten.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
- Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die der eMBe GmbH aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber/Käufer jetzt oder künftig zustehen, behält sich die eMBe GmbH das Eigentum an den gelieferten Waren vor (Vorbehaltsware). Der Auftraggeber/Käufer darf nur nach Maßgabe von § 6 (4) dieser AGBen über die Vorbehaltsware verfügen.
- Bei Zugriffen Dritter – insbesondere Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber/Käufer auf das Eigentum der eMBe GmbH hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit sie ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers/Käufers – insbesondere bei Zahlungsverzug – ist die eMBe GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware auf ihre Kosten zurückzunehmen. Die Zurücknahme sowie die Pfändung der Vorbehaltsware durch die eMBe GmbH ist gemäß § 503 II S. 3 BGB als Rücktritt vom Vertrag anzusehen.
- Der Auftraggeber/Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherungen, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (ein2 schließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Auftraggeber/Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Die eMBe GmbH ermächtigt ihn widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen für ihre Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Auftraggeber/Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
§ 7 Schadenspauschalierung
- Sofern und soweit der eMBe GmbH gegen den Auftraggeber/Käufer wegen von diesem zu vertretender Leistungsstörungen Schadensersatzansprüche oder Wertminderungsersatzansprüche zustehen, so hat der Auftraggeber/Käufer als Schadenspauschale 20 % des vereinbarten Vertragspreises, bzw. des noch nicht abgewickelten Vertragsteils an die eMBe GmbH zu zahlen. Soweit sich der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag auf maßgefertigte Objekte bezieht, beträgt die Schadenspauschale 30 % des Vertragspreises. Das Recht der eMBe GmbH, einen höheren Schaden nachzuweisen, bleibt von dieser Regelung unberührt.
- Dem Auftraggeber/Käufer bleibt es vorbehalten, einen geringeren Schaden, als den vorbenannten nachzuweisen.
§ 8 Zahlungen
- Soweit sich die Leistung der eMBe GmbH auf die reine Lieferung von Treppen, Balkonen und/oder anderer Werkteile beschränkt, sind die Zahlungsansprüche der eMBe GmbH unmittelbar nach Eingang der Rechnung beim Käufer fällig. Bei Werkverträgen richten sich die Zahlungsmodalitäten nach der VOB/B, sofern nicht anderweitig vereinbart. In jedem Falle steht der eMBe GmbH ein Anspruch auf Abschlagszahlungen nach Maßgabe der erbrachten und nachgewiesenen Leistungen zu.
- Sofern eine Skontovereinbarung getroffen wird, ist der Skontobetrag bei der Zahlung abzugsfähig, sofern die vertragsgemäß gestellte Rechnung oder Abschlagszahlung innerhalb der hierfür geltenden Frist vollständig bezahlt wird.
- Maßgebend für die Einhaltung der Skontierungsfrist ist das Rechnungsdatum.
- Eine Zahlung ist rechtzeitig geleistet, wenn Bargeld innerhalb der Skontierungsfrist der eMBe GmbH zugegangen ist oder wenn eine Gutschrift des überwiesenen Betrages auf dem Konto der eMBe GmbH innerhalb der Frist erfolgt.
- Die eMBe GmbH ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers/Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Auftraggeber/Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die eMBe GmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
- Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
- Gerät der Auftraggeber/Käufer in Verzug, so hat der Auftraggeber/Käufer Verzugszinsen gemäß § 288 BGB zu zahlen.
- Der Auftraggeber/Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Auftraggeber/Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
§ 9 Haftungsbeschränkung
- Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Käufer nach §§ 437 Nr. 3, 440, 280 ff. BGB wird ausgeschlossen.
- Außer bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit haftet die eMBe GmbH in Schadensfällen nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen. Dies gilt nicht, soweit verkehrswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) aus dem Vertrag verletzt werden.
§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
- Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Soweit der Auftraggeber/Käufer Kaufmann i. S. des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, ist Lübeck ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
- Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Lübeck / Stand April 2005